Fluchtwege

Bei Flucht- und Rettungswegen gilt mit wenigen Ausnahmen: maximal 35 m Länge und minimal 120 cm Breite. Notausgänge müssen mindestens 90 cm breit sein. Strengere Anforderungen gelten bei einer Belegung von mehr als 200 Personen.

Bei Zutrittskontrollen gilt also:

Die lichte Durchgangsbreite von Türen muss mindestens 90 cm betragen. Türen zu untergeordneten Räumen, z. B. Putzräumen oder Sanitärräumen, dürfen schmaler sein.

Türen müssen sich in Fluchtrichtung öffnen lassen. Ausgenommen sind Türen zu Räumen, die mit weniger als 20 Personen belegt werden können.

Türen in Rettungswegen müssen von den Einsatzkräften von aussen geöffnet werden können.

Kipp-, Hub-, Roll-, Schnelllauf- und Schiebetore sowie Drehtüren sind nur zulässig, wenn sie Türen enthalten, die sich in Fluchtrichtung öffnen lassen, oder wenn zusätzliche solche Türen vorhanden sind.

Automatische Schiebe- und Drehtüren sind in Fluchtwegen zulässig, wenn sie die Flucht jederzeit gewährleisten und für den Einsatz in Fluchtwegen geeignet sind.

Bei Türen in Fluchtwegen, die abgeschlossen werden, müssen Schliess-Systeme nach der Schweizer Norm EN 179 oder Schweizer Norm EN 1125 eingesetzt werden.
Einbruchschutz und Fluchtweg
Bei einbruchhemmenden Türen mit Fluchtweg- und Panikfunktion hilft auch eine abgeschlossene Türe nicht, da der Türdrücker immer auch das verriegelte Türschloss öffnen muss. Bei Türen mit Panikfunktion reicht deshalb die Normalverglasung entsprechend der geforderten Prüfklasse nicht aus, da durch ein Loch in der Verglasung der Türdrücker leicht betätigt werden kann. Die Tür öffnet, die Widerstandsklasse wird dadurch nicht erreicht. Die Lösung ist unser Sicurtec Glas.

SN EN 1125 SN EN 179

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