Allgemeine Bedingungen (Stand 01.07.2022)

Diese AGB sind hier im PDF-Format.

  • Die Ausführung von Leistungen / Änderungen erfordern eine geklärte Bestellung.
  • Voraussetzung für den Beginn von Arbeiten ist entweder eine gültige Spezifikation oder ein genehmigtes und unterschriebenes Pflichtenheft.
  • Änderungen im Leistungsumfang werden gesondert bewertet und angeboten, eventuelle Terminverschiebungen mitgeteilt. Sollten sich grössere Abweichungen im Mengengerüst ergeben, behalten wir uns vor unser Angebot anzupassen.
  • Wenn sich während den Arbeiten Änderungen oder Ergänzungen (z.B. durch Kundenforderung) gegenüber dem im Angebot beschriebenen Umfang ergeben, behalten wir uns vor den Auftrag in Abstimmung mit Ihnen anzupassen.
  • Die Vergabe von Auftragsteilen an Subunternehmer bleibt vorbehalten.
  • Wenn im Angebot nichts anderes vereinbart, entsprechen die Preise der heutigen Kostenlage. Bei Veränderung der Kostenbasis erfolgt eine Anpassung unseres Preises.
  • Sofern nichts anderes vereinbart, werden Mehrarbeitszuschläge, Reisezeiten und Spesen zusätzlich nach Aufwand verrechnet
  • Bei Aufwandsaufträgen verrechnen wir unsere gültigen Stundensätze zuzüglich Nebenkosten.
  • Um erforderliche Software-Tests bereits während der Projektierung durchführen zu können, gehen wir davon aus, dass uns dafür benötigte Geräte aus dem Auftrag zur Verfügung stehen.

Lieferbedingungen

Unsere Lieferbedingungen bilden einen integrierenden Bestanteil einer Offerte. Sie gelten in allen Punkten, die nicht durch ergänzende Bestimmungen geregelt sind.

Bindefrist

Unser Angebot gilt für den darin angegebenen Zeitraum. Danach ist es freibleibend.

Lieferzeit Standard Hard und Software

Die Lieferzeit für Hardware und Software beträgt ungefähr die im Angebot ausgewiesene, nach Eingang der technisch und kaufmännisch geklärten, schriftlichen Bestellung und allenfalls Eingang der vereinbarten Anzahlung. Sie gilt ab Bestelleingang und wird in der Auftragsbestätigung festgelegt und ist verbindlich.

Bei kundenspezifischen Projekten gelten die durch den Besteller unterzeichneten und freigegebenen Produktionsdokumente als Beginn der Lieferzeit.

Preisstellung

Unsere Preise verstehen sich als Festpreise und sind rein netto, ab Produktionswerk. Bei Lagerartikel ab Lagerort. Ausgewiesene Einzelpreise sind nur gültig im Rahmen des Gesamtpreises. Rabatte gelten nicht für Mehrleistungen. Die Preise verstehen sich unter Berücksichtigung der angegebenen Lieferzeit. Sollten die Liefertermine durch den Besteller verschoben bzw. verlängert werden, behalten wir uns entsprechende Preisanpassungen vor. Dies gilt auch für Änderungen / Anpassungen nach der Terminbestätigung durch INTECH-ICS AG.

Inbetriebsetzungspreise gelten nur wenn die Anlagen bei der Inbetriebsetzung fertig aufgebaut und verdrahtet sind.

Unsere Preise sind exklusiv MWST. Diese wird getrennt ausgewiesen. Sollte zum Zeitpunkt der Ablieferung ein anderer MWST-Satz massgebend sein, werden wir die entsprechende Anpassungen vornehmen.

Inbetriebnahme

Durchführung der Inbetriebnahme in einem Zug, ohne Behinderung. Nicht in unserem Lieferumfang enthaltene Anlagenteile sind funktionsgeprüft. Alle Geräte sind funktionsfähig montiert und angeschlossen. Die Funktionalität ist seitens des Betreibers bis zum “Revisionsbetrieb” (Handsteuerung) gewährleistet.

Bei Änderungen des Auftragsumfanges gegenüber dem Mengengerüst im Angebot entstehen Mehr- allenfalls Minderpreis.

Abnahmen

Die Abnahmebereitschaft wird von uns rechtzeitig angezeigt. Termine, Kostenregelungen und der Ort der Abnahme für Teil- und Schlussabnahmen sowie gegebenenfalls erforderliche behördliche Abnahmen sind im Auftragsfall gesondert zu vereinbaren.

Die Abnahme wird durch ein entsprechendes Protokoll dokumentiert.

Gewährleistung

Gewährleistung definiert die Verantwortlichkeit des Auftragnehmers gegenüber Ansprüchen und Rechten des Auftraggebers, für Haftung und Gewährleistung.

  • Diese beschränkt sich grundsätzlich auf den Gesamtbetrag des Vertrages zur Lieferung und evt. Montage. Weitergehende Ansprüche, sowie indirekte Schäden, Folgeschäden oder Verluste, wie z.B. Ausfall von Erträgen, Nutzungsausfall, Produktionsausfall, Kapitalkosten oder Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, sind ausgeschlossen.
  • Wenn die Montage nicht durch INTECH-ICS AG erfolgte, sind Aufwendungen für Arbeitszeit vor Ort, Reisezeit /-kosten und Spesen nicht inbegriffen und kostenpflichtig.
  • Die Gewährleistung beträgt maximal 2 Jahre oder bei hoher Beanspruchung die mit dem Kunden festgelegte maximale Betriebsstundendauer ab Lieferung. Ersteres gilt als Endtermin.
  • Wenn Lieferung und Inbetriebnahme weniger als 2 Monate auseinander liegen, gilt das spätere Datum als Beginn der Gewährleistung.
  • Die Gewährleistung gilt nicht bei Ausfällen wegen Verschleiss, übermässiger Beanspruchung, Vandalismus, Manipulationen des Kunden oder Dritter sowie Naturereignissen.
  • Wir gewähren Ersatz für Material- und Fabrikationsfehler gemäss Schweizer Obligationen Recht. Dabei anfallende Transportkosten gehen zu Lasten des Kunden.
  • Bei Software sieht die Gewährleistung vor, Softwarefehler nur innerhalb der Gewährleistungsdauer kostenlos zu beheben. Für Softwarefehler, d.h. Abweichung von der jeweiligen uns überlassenen Funktionsbeschreibung, leistet wir wie folgt Gewähr:
    • Die Fehlerdiagnose und – Beseitigung erfolgt nach unserer Wahl auf der Kundenanlage oder bei uns im Hause. Die Fehlerbeseitigung setzt voraus, dass es sich um einen reproduzierbaren, in der jeweils letzten gelieferten Version auftretenden Fehler handelt. Den Nachweis, dass der Fehler in der von uns gelieferten Software liegt, ist vom Kunden zu erbringen.
  • Die Kosten für Folgefehler unterliegen nicht unserer Gewährleistung.

Zahlungsbedingungen

An allen verkauften Produkten und Dienstleistungen behalten wir uns bis zum Eingang des vollen Kaufpreis das volle Eigentums- und Nutzungsrecht vor. Bei nicht durch uns verursachter Verzögerung während der Projektierungs- und Fabrikationsphase werden wir uns erlauben, am ursprünglich geplanten Projektende, eine vorgängig kommunizierte Teilrechnung über die bis dahin erbrachten Arbeitsleistungen und Materialeinkäufe zu stellen. Maximal 90%.

  • Bei Aufträgen bis CHF 5’000.— ist die Zahlung bis 30 Tage nach Rechnungsstellung, rein netto, fällig.
  • Bei Aufträgen ab CHF 5’000.— sind Teilzahlungen zu entrichten.
    • 30 %           des Auftragswertes sofort zahlbar bei Auftragserteilung.
    • 30 %           des Auftragswertes sofort zahlbar bei Lieferbereitsschaft, spätestens jedoch einen Monat nach Meldung der Lieferbereitschaft.
    • 30 %           des Auftragswertes zahlbar bei Übergabe an den Kunden, rsp.Beendung der Montage.
    • 10 %           des Auftragswertes, rsp. der Schlusswert nach der Inbetriebnahme / Abnahme des Kunden zahlbar 30 Tage nach Rechnungsstellung, rein netto.
  • Unberechtigte Abzüge werden nachbelastet, zuzüglich Umtriebskostenpauschale.

Vorbehaltsklausel

Alle Angebot gelten unter dem Vorbehalt, dass die zur Erfüllung der Lieferungen und Leistungen erforderlichen Genehmigungen durch die zuständigen Behörden erteilt werden und dass der Durchführung der Lieferungen keine Hinderungsgründe aufgrund von Schweizer oder anderen Ein-/Ausfuhrvorschriften – z.B. einem militärischen Verwendungszweck – entgegenstehen.

Embargoklausel

Sind die Wiederausfuhr von Teilen oder der gesamten Waren gemäss einer der Abteilung für Ein- und Ausfuhr gegenüber eingegangenen Verpflichtung nur mit einer Bewilligung dieser Amtsstelle gestattet, geht diese Auflage hiermit auf den Abnehmer der Ware über und ist bei der Weitergabe wiederum zu überbinden.

Transportversicherung, Rücksendungen

Wir liefern, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, grundsätzlich Ex Work gemäss Incoterms. Die Sendungen bis Domizil Schweiz werden auf Wunsch zu Ihren Kosten transportversichert. Im Schadenfall ist uns sofort eine Tatbestandesaufnahme der Transportunternehmung zuzustellen.

Die Rücknahme von Waren kann nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung erfolgen.

Gerichtsstand

Der Erfüllungsort und Gerichtsstand ist CH-8360 Eschlikon. Dieser Vertrag unterliegt schweizerischem Recht.

Ausschlüsse

Wenn nicht in gesonderter Position ausgewiesen sind im Angebotsumfang nicht enthalten:

  • Verfahrensengineering.
  • Änderungen des im Pflichtenheft beschriebenen Funktionsumfanges.
  • Änderungen aufgrund geänderter Technologie, Feinoptimierung.
  • Wartezeiten und Überstundenzuschläge, die nicht durch uns zu vertreten sind.
  • Mehrkosten, die infolge Verkürzung von IBS-Zeiträumen entstehen (Schichtzuschläge etc.).
  • Zeitaufwand für Kundeneinweisung und Schulung (sofern nicht getrennt angeboten).
  • Probebetrieb, Einweisung des Bedienpersonal’s, Anlagenbetreuung nach erfolgter Übergabe.